WZG§4EUREKA/EFTABek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
22.05.1992
Fundstelle:
BGBl I 1992, 1024
Stand:
20160701221038
I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen

-

der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),

-

der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und

-

der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die

-

in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards eingeführt sind (Anlage 4).

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224).

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)

Anlage 2

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)

Anlage 3

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)

Anlage 4

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.