(XXXX) WZG§4ESARIPOBek

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Abkürzung der Organisation für gewerbliches Eigentum für das englisch-sprechende Afrika

"ESARIPO"von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBl. I S. 448).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.