(XXXX) WZG§4DNKBek

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie -stempel bekanntgemacht, die im Königreich Dänemark eingeführt sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 962).*

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.