(XXXX) WZG§4CSKBek
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821), werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1416).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.