Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 25.06.1964
- Fundstelle:
- BGBl I 1964, 485
- Stand:
- 20130405124859
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Der Bundesminister der Justiz
Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)
1. Kennzeichen und Siegel:
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,
Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)
2. Sonstige Bezeichnungen:
Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen Eigentums
Bureaux Internationaux Reunis pour la Protection de la Propriete Intellectuelle
United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property
BIRPI
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.