WZG§4BIRPIBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
25.06.1964
Fundstelle:
BGBl I 1964, 485
Stand:
20130405124859
(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)

1. Kennzeichen und Siegel:

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,

Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)

2. Sonstige Bezeichnungen:

Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen Eigentums

Bureaux Internationaux Reunis pour la Protection de la Propriete Intellectuelle

United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property

BIRPI

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