(XXXX) WZG§35NLDBek

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Niederländischen Regierung bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Niederlanden anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.