(XXXX) WZG§35GUYBek
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Registrar of Patents, Designs & Trade Marks der Republik Guyana bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Guyana in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Guyana anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.