(XXXX) WZG§35CHNBek 1975

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einem Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Volksrepublik China in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.