Inhaltsübersicht WStG
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich§ 1
Auslandstaten§ 1a
Begriffsbestimmungen§ 2
Anwendung des allgemeinen Strafrechts§ 3
Militärische Straftaten gegen verbündete Streitkräfte§ 4
Handeln auf Befehl§ 5
Furcht vor persönlicher Gefahr§ 6
Selbstverschuldete Trunkenheit§ 7
weggefallen§ 8
Strafarrest§ 9
Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten§ 10
Ersatzfreiheitsstrafe§ 11
Strafarrest statt Freiheitsstrafe§ 12
Zusammentreffen mehrerer Straftaten§ 13
Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe§ 14
Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest§ 14a
Zweiter Teil
Militärische Straftaten
Erster Abschnitt
Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung
Eigenmächtige Abwesenheit§ 15
Fahnenflucht§ 16
Selbstverstümmelung§ 17
Dienstentziehung durch Täuschung§ 18
Zweiter Abschnitt
Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
Ungehorsam§ 19
Gehorsamsverweigerung§ 20
Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls§ 21
Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum§ 22
Bedrohung eines Vorgesetzten§ 23
Nötigung eines Vorgesetzten§ 24
Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten§ 25
weggefallen§ 26
Meuterei§ 27
Verabredung zur Unbotmäßigkeit§ 28
Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad§ 29
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
Mißhandlung§ 30
Entwürdigende Behandlung§ 31
Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken§ 32
Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat§ 33
Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat§ 34
Unterdrücken von Beschwerden§ 35
Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad§ 36
Beeinflussung der Rechtspflege§ 37
Anmaßen von Befehlsbefugnissen§ 38
Mißbrauch der Disziplinarbefugnis§ 39
Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren§ 40
Mangelhafte Dienstaufsicht§ 41
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen andere militärische Pflichten
Unwahre dienstliche Meldung§ 42
Unterlassene Meldung§ 43
Wachverfehlung§ 44
Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen§ 45
Rechtswidriger Waffengebrauch§ 46
Tätigkeit für eine fremde Macht§ 47
Verletzung anderer Dienstpflichten§ 48
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.