Anlage WStHAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1172 - 1177)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)

technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden

b)

technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden

c)

Bemaßungen durchführen

d)

Schablonen herstellen

e)

Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen

f)

Aufmaße erstellen4

g)

produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren

h)

Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwenden

i)

Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißen

j)

Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren4

2Herstellen und Einsetzen

von Schalungen und Formen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)

Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen

b)

Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen

c)

Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellen

d)

Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen2

e)

Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen

f)

Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstellen

g)

Gips- und Betonformen konservieren4

3Herstellen und Einbauen

von Bewehrungen und

Verstärkungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)

Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen

b)

Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern2

c)

Matten- und Textilbewehrungen einbauen

d)

Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben

e)

eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen2

4Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen

und Mörtel

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)

Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen

b)

Mörtel herstellen und verarbeiten

c)

Prüfkörper herstellen und prüfen

d)

Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten10

e)

kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfen

f)

Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen

g)

Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswerten

h)

Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen8

5Planen, Herstellen und

Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus

künstlichen Materialien

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)

Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießen

b)

Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellen

c)

Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen

d)

Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen10

e)

Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeiten

f)

Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstellen

g)

Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestalten

h)

Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen

i)

Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellen

j)

Fassadenbauteile planen und herstellen

k)

Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellen

l)

individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen

m)

Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten12

6Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)

Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen2

b)

Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellen

c)

Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen6

7Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und

Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus

künstlichen Materialien

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)

Werksteinbauteile transportieren und montieren

b)

Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentieren

c)

Untergründe für Montage prüfen

d)

Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauen

e)

Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankern

f)

Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen10

g)

Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montieren

h)

Fugen ausbilden und schließen4

8Herstellen und Montieren

von Befestigungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen2

b)

Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellen

c)

kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen2

9Gestalten und Behandeln

von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen

aus künstlichen Materialien

(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)

a)

Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestalten

b)

Werksteine reinigen und pflegen2

c)

Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandeln

d)

Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten4

10Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen,

Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)

a)

Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen

b)

Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen

c)

Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen

d)

Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden10

e)

Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegen

f)

Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegen

g)

Fugenkonstruktionen planen und herstellen

h)

Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifen

i)

fertige Bodenkonstruktionen prüfen8

11Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen

b)

zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellen

c)

Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellen

d)

Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellen

e)

Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellen

f)

Pumpterrazzo herstellen

g)

elektrisch leitende Terrazzi herstellen

h)

Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln10

12Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen,

Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi

(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)

a)

Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentieren

b)

erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern

c)

Mineralbestände feststellen und schonend angepasste Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlen

d)

Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereiten

e)

Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzen

f)

Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen

g)

Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen10

h)

Terrazzosanierungen planen und durchführen

i)

Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewerten

j)

Terrazzosanierungsmischungen herstellen

k)

instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifen

l)

Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführen

m)

Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeiten

n)

durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren6

Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in

Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend

der gesamten

Ausbildung

zu vermitteln

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Umgehen mit Gefahrstoffen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)

a)

Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden

b)

berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden

c)

Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen2

6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)

a)

Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten

b)

Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden

c)

Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben

d)

Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren2

e)

Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen

f)

Protokolle und Zeichnungen anfertigen

g)

Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen

h)

eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen2

7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)

a)

Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten berücksichtigen

b)

Arbeitsplatz einrichten

c)

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten einstellen

d)

Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen

e)

Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen4

8Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)

a)

Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen

b)

Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten

c)

Produktionsprozesse überwachen4

d)

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen

e)

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen, Wartungsintervalle einhalten

f)

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen4

9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

Dokumentation und Kundenorientierung

(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)

a)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden

b)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

c)

Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden2

d)

Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren, Korrekturmaßnahmen einleiten

e)

Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen

f)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

g)

Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren

h)

Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen2

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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