Eingangsformel WSF-ÜV

Auf Grund des § 20 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, und Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.