Art 109 WRV

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.