§ 55 WpIG — Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

1.

ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,

2.

die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und

3.

den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.