§ 1 WPersAV

Die Verordnung regelt Einzelheiten zum Personalaktenrecht der ungedienten Wehrpflichtigen nach § 25 des Wehrpflichtgesetzes. Als Wehrpflichtiger im Sinne dieser Verordnung gelten auch die vor Beginn der Wehrpflicht Erfaßten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.