Eingangsformel WPapBerErstrV
Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.