Eingangsformel WPAnrV

Auf Grund des § 8a Abs. 3 und des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die durch Artikel 1 Nr. 6 und 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.