§ 1 WpÜGAnwendV — Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht:
1.
die §§ 1 bis 9,
2.
§ 29,
3.
§ 30,
4.
§ 33,
5.
6.
7.
8.
9.
§ 34,
10.
§ 35 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3,
11.
§ 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots,
12.
§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3,
13.
14.
15.
§ 36,
16.
§ 37,
17.
§ 38,
18.
§ 39,
19.
20.
21.
§ 39c und
22.
die §§ 40 bis 68.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.