§ 1 WoStichPrG
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird auf repräsentativer Grundlage eine Bundesstatistik über Gebäude, Wohnungen, Wohnparteien und deren Wohnumgebung (Wohnungsstichprobe) nach den Verhältnissen im April 1978 durchgeführt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.