Gesetze Prüfschemata Definitionen Klausuren
Anmelden
Startseite › Gesetze › WOS › Schlussformel
WOS
  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Erster Teil · Wahl der Bordvertretung
  4. Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  5. § 1 Wahlvorstand
  6. § 2 Wählerliste
  7. § 3 Einsprüche gegen die Wählerliste
  8. § 4 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
  9. § 5 Wahlausschreiben
  10. § 6 Wahlvorschläge
  11. § 7 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
  12. § 8 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
  13. § 9 Ungültige Wahlvorschläge
  14. § 10 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
  15. § 11 Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
  16. § 12 Stimmabgabe
  17. § 13 Wahlvorgang
  18. § 14 Öffentliche Stimmauszählung
  19. § 15 Feststellung des Wahlergebnisses
  20. § 16 Wahlniederschrift
  21. § 17 Benachrichtigung der Bekanntmachung der Gewählten
  22. § 18 Aufbewahrung der Wahlakten
  23. Zweiter Abschnitt · Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Mitglieder der Bordvertretung
  24. Erster Unterabschnitt · Wahlvorschläge
  25. § 19 Zusätzliche Erfordernisse
  26. § 20 Ordnung der Vorschlagslisten
  27. Zweiter Unterabschnitt · Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (Verhältniswahl)
  28. § 21 Stimmzettel, Stimmabgabe
  29. § 22 Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten
  30. § 23 Ablehnung der Wahl
  31. Dritter Unterabschnitt · Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (Mehrheitswahl)
  32. § 24 Stimmzettel, Stimmabgabe
  33. § 25 Ermittlung der Gewählten
  34. § 26 Ablehnung der Wahl
  35. Dritter Abschnitt · Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl)
  36. § 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
  37. § 28 Wahlvorschläge
  38. § 29 Stimmzettel, Stimmabgabe
  39. § 30 Wahlergebnis
  40. Vierter Abschnitt · Verkürztes Wahlverfahren gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
  41. § 31 Verfahren
  42. Zweiter Teil · Wahl des Seebetriebsrats
  43. Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  44. § 32 Wahlvorstand
  45. § 33 Wählerliste
  46. § 34 Wählbarkeitsliste
  47. § 35 Bekanntmachung
  48. § 36 Einsprüche gegen die Wählerliste oder die Wählbarkeitsliste
  49. § 37 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
  50. § 38 Wahlausschreiben
  51. § 39 Wahlvorschläge
  52. § 40 Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
  53. § 41 Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerber
  54. § 42 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
  55. § 43 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
  56. § 44 Ungültige Wahlvorschläge
  57. § 45 Nichteinreichung von Wahlvorschlägen
  58. § 46 Briefwahl
  59. § 47 Vorbereitung der Stimmabgabe
  60. § 48 Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
  61. § 49 Frist für die Stimmabgabe
  62. § 50 Stimmabgabe
  63. § 51 Behandlung der Wahlbriefe durch den Wahlvorstand
  64. § 52 Öffentliche Stimmauszählung
  65. § 53 Feststellung des Wahlergebnisses
  66. § 54 Wahlniederschrift
  67. § 55 Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten
  68. § 56 Aufbewahrung der Wahlakten
  69. Zweiter Abschnitt · Besondere Vorschriften
  70. § 57 Wahl mehrerer Mitglieder des Seebetriebsrats
  71. § 58 Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats
  72. Dritter Teil · Übergangs- und Schlussvorschriften
  73. § 59 Berechnung der Fristen
  74. § 60 Inkrafttreten
  75. Schlussformel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Schlussformel WOS

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 60
Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
WOS

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Jetzt kostenlos testen

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Die Gesetze und dieser Werkzeugkasten (Notizen, Schemata & Definitionen) sind immer kostenlos zugänglich.

Du brauchst nur ein Konto — ganz ohne Bezahlung. Keine Zahlungsdaten nötig, wir brauchen nur deine E-Mail-Adresse.

Anmelden

Noch kein Konto? Kostenlos registrieren

Lern-App für Jurastudierende und Referendar:innen. Einmalig 99 €, lebenslanger Zugriff. Kein Abo, keine versteckten Kosten.

Produkt
  • Gesetze
  • Prüfschemata
  • Definitionen
  • Klausuren
  • Blog
  • Startseite
  • Kostenlos testen
  • Anmelden
Rechtliches
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Cookie-Einstellungen
  • Kontakt
© 2026 B2 Group · juralernen.de — Alle Rechte vorbehalten. Mit Sorgfalt für Studierende gebaut.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Cookies & Datenschutz

Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert. Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen, um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen. Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen. Mehr in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz-Einstellungen

Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern.

Essenziell Immer aktiv

Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend) und das Speichern deiner Cookie-Auswahl. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Speicherdauer: bis zu 12 Monate.

Statistik

Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Dabei kann eine Übermittlung von Daten in die USA erfolgen. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i. V. m. Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.

Marketing

Cookies und Pixel von Werbepartnern (z. B. Meta, Google Ads), um dir relevantere Werbung außerhalb dieser Seite zu zeigen und Conversions zu messen. Daten werden in die USA übertragen. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i. V. m. Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.