§ 15 WOS — Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

1.

die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,

2.

aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

3.

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3) Der Wahlvorstand zählt

1.

im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,

2.

im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerberentfallenen gültigen Stimmen zusammen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.