§ 10 WoGV — Fremdmittel

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Darlehen,

2.

gestundete Restkaufgelder,

3.

gestundete öffentliche Lasten des Grundstücksohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.