§ 10 WoGV — Fremdmittel
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Darlehen,
2.
gestundete Restkaufgelder,
3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücksohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.