Anlage 2 WoGG — (zu § 19 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3)

Werte für „a“, „b“ und „c“

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

1

Haushalts-

mitglied2

Haushalts-

mitglieder3

Haushalts-

mitglieder4

Haushalts-

mitglieder5

Haushalts-

mitglieder6

Haushalts-

mitglieder

a4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20– 1,000E-2

b4,797E-43,571E-42,917E-42,163E-41,907E-41,722E-4

c4,080E-53,040E-52,450E-51,760E-51,720E-51,660E-5

7

Haushalts-

mitglieder8

Haushalts-

mitglieder9

Haushalts-

mitglieder10

Haushalts-

mitglieder11

Haushalts-

mitglieder12

Haushalts-

mitglieder

a– 2,000E-2– 3,000E-2– 4,000E-2– 6,000E-2– 9,000E-2– 1,200E-1

b1,592E-41,583E-41,376E-41,249E-41,141E-41,107E-4

c1,650E-51,650E-51,660E-51,660E-51,960E-52,210E-5

Hierbei bedeuten:

E-1 geteilt durch10,

E-2 geteilt durch100,

E-4 geteilt durch10 000,

E-5 geteilt durch100 000.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.