Anlage 1 WGV — (zu § 9) (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch)

(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchs

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 70 - 76)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.