Inhaltsübersicht WMVO
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Errichtung von Werkstatträten
§ 3Zahl der Mitglieder des Werkstattrats
§ 4Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats
§ 5Mitwirkungsrechte des Werkstattrats
§ 6Vermittlungsstelle
§ 7Unterrichtungsrechte des Werkstattrats
§ 8Zusammenarbeit
§ 9Werkstattversammlung
Abschnitt 2
Wahl des Werkstattrats
Unterabschnitt 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen
§ 10Wahlberechtigung
§ 11Wählbarkeit
§ 12Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat
Unterabschnitt 2
Vorbereitung der Wahl
§ 13Bestellung des Wahlvorstandes
§ 14Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 15Erstellung der Liste der Wahlberechtigten
§ 16Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten
§ 17Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten
§ 18Wahlausschreiben
§ 19Wahlvorschläge
§ 20Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen
Unterabschnitt 3
Durchführung der Wahl
§ 21Stimmabgabe
§ 22Wahlvorgang
§ 23Feststellung des Wahlergebnisses
§ 24Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
§ 25Bekanntmachung der Gewählten
§ 26Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 27Wahlanfechtung
§ 28Wahlschutz und Wahlkosten
Abschnitt 3
Amtszeit des Werkstattrats
§ 29Amtszeit des Werkstattrats
§ 30Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatzmitglieder
Abschnitt 4
Geschäftsführung des Werkstattrats
§ 31Vorsitz des Werkstattrats
§ 32Einberufung der Sitzungen
§ 33Sitzungen des Werkstattrats
§ 34Beschlüsse des Werkstattrats
§ 35Sitzungsniederschrift
§ 36Geschäftsordnung des Werkstattrats
§ 37Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats
§ 38Sprechstunden
§ 39Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats
Abschnitt 4a
Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen
§ 39aAufgaben und Rechtsstellung
§ 39bWahlen und Amtszeit
§ 39cVorzeitiges Ausscheiden
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 40Amtszeit der bestehenden Werkstatträte
§ 40a(weggefallen)
§ 40b(weggefallen)
§ 41Inkrafttreten
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.