§ 7 WissFG — Verhältnis zur Bundeshaushaltsordnung

Soweit nach diesem Gesetz keine Sonderregelungen anzuwenden sind, richten sich die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuwendungen sowie die Beteiligung der Wissenschaftseinrichtungen an privatrechtlichen Unternehmen nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.