§ 10 WiSiV — Zuteilungsnachweis
Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit den Ländern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.