§ 12 WPO — Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.