§ 1 WinterbeschV — Leistungen

(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben

1.

des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung),

2.

des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung),

3.

des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung),

4.

des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung)erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.