§ 28 WindSeeG — Planung der Offshore-Anbindungsleitungen

Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.