Art 2 WHGÄndG 4
Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.