§ 5 WettschVerstV
Die Buchmacher haben auf den Durchschriften der Wettscheine die Wetteinsätze zusammenzurechnen, diese Summen auf die folgenden Durchschriften zu übertragen und die täglichen Gesamteinsätze in den dem Blocke beigehefteten Vordrucke (Muster B) einzutragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.