§ 26 WertAusglG

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Grundstücke, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz sind, nicht anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.