Anlage 1 WerkstoffPrAusbV — (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1704 - 1715)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 42.

Monat

1234

1Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)

strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden

b)

Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften beurteilen

c)

Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermitteln

d)

Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ bewerten4

2Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)

Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern, Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unterscheiden

b)

Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfahren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften einordnen

c)

verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen5

d)

Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Löten und Schweißen, zwischen gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unterscheiden2

3Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

a)

Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden

b)

Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Keramik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen, unterscheiden

c)

verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen5

d)

Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben und Schweißen, unterscheiden2

4Grundlagen der Prüfverfahren

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)

a)

physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, unterscheiden

b)

physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfverfahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-, Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprüfung, unterscheiden

c)

physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer Prüfverfahren unterscheiden

d)

gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere Spektrometrie, unterscheiden und anwenden

e)

Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermitteln

f)

physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sensorik unterscheiden10

g)

manuelle, automatisierte und computergestützte Prüfungen unterscheiden2

5Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln

(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)

a)

Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen

b)

Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen

6

c)

Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben festlegen und kennzeichnen

d)

Prüfverfahren auswählen2

6Einrichten von Prüfarbeitsplätzen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)

a)

Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung vorbereiten

b)

Umgebungsbedingungen und Prüfparameter überprüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen

c)

Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentieren

d)

Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrichten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung einstellen5

7Durchführen von Prüfungen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)

a)

zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, durchführen12

b)

zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Oberflächenverfahren, durchführen6

c)

materialografische Präparation und lichtmikroskopische Prüfverfahren durchführen8

d)

Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen überwachen

e)

Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten2

f)

mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung sowie Bauteilmaterialografie, anwenden

g)

produktbezogene Prüfverfahren auswählen und durchführen8

8Bewerten von Prüfergebnissen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)

a)

Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung, Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Vergleichsmustern oder -katalogen vergleichen, beschreiben, bewerten und protokollieren3

b)

Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, insbesondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleiten

c)

Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder Kunden abstimmen6

9Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)

a)

Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, Messwerte und Ergebnisse dokumentieren

b)

computergestützte Verfahren zum Erstellen von Protokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Grafiken sowie digitale Bilddokumentation anwenden

c)

Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen6

d)

Messwerte statistisch darstellen und auswerten

e)

Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und präsentieren

f)

Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härteprüfverfahren, bestimmen6

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 42.

Monat

1234

1Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)

a)

Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen

b)

Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festlegen

c)

Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-, Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglühen, durchführen

d)

Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Altern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchführen

e)

thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durchführen

f)

Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener Werkstoffeigenschaften festlegen

g)

unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härten

h)

Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch Stirnabschreckversuch bestimmen

i)

Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von metallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fügen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen10

2Ermitteln mechanisch-

technologischer Werkstoffeigenschaften

(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)

a)

Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werkstoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln

b)

Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln

c)

Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiegeprüfung ermitteln

d)

Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche prüfen

e)

weitere mechanisch-technologische Untersuchungsverfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten12

3Durchführen metallografischer Untersuchungen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)

a)

Proben für metallografische Untersuchungen durch Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereiten

b)

makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durchführen

c)

Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch untersuchen

d)

Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren

e)

Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Eisengusswerkstoffen identifizieren

f)

Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung identifizieren

24

g)

Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kupfer-Zink-Legierung identifizieren

h)

Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad, quantifizieren

i)

Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanalytisch ermitteln

j)

weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Rasterelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten

k)

Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen

4Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren

(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)

a)

visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen

b)

Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und Eindringverfahren, prüfen

c)

Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführen

d)

zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewerten5

5Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften

(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)

a)

Oberflächenrauheit messen und bewerten

b)

Ergebnisse chemischer Analytik bewerten

c)

Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwandlungsprozessen durchführen und bewerten4

6Analysieren von Fehlerursachen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)

a)

Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen

b)

Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen

c)

umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von metallischen Werkstoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit und Chemikalien

d)

auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen

e)

Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln14

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen

(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)

a)

Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau unterscheiden

b)

Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisatoren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, bewerten

6

c)

Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung bewerten

2Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen

(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)

a)

Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen

b)

thermomechanische Eigenschaften, insbesondere thermische Ausdehnung und Phasenübergang, bewerten

c)

mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit, insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilen

d)

werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsmechanismen beurteilen6

3Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe

(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)

a)

Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften, Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen beurteilen; Compounds und Masterbatches bewerten

b)

Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen und Extrudieren unterscheiden

c)

Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge bewerten

d)

Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulkanisierungsvorgänge bewerten

e)

Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstoffen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbesondere faserverstärkte Verbundwerkstoffe

f)

im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensentwicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische Verarbeitungsverfahren anwenden10

4Ermitteln mechanisch-

technologischer Eigenschaften von Kunststoffen

(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)

a)

Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und Druckversuche ermitteln

b)

Härte stationär und mobil ermitteln

c)

Schlagzähigkeitsprüfung durchführen

d)

Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten

e)

Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermitteln und im Zusammenhang mit der Prozesskette bewerten14

5Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen

(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)

a)

Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, durchführen

b)

Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten

c)

produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und bewerten

d)

rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen und bewerten

14

e)

Probenpräparation für mikroskopische Verfahren durchführen

f)

auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbesondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, auswählen, veranlassen und bewerten

6Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren

(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)

a)

visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen

b)

zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und Schichtdicke, durchführen

c)

zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, veranlassen und bewerten5

7Analysieren von Fehlerursachen

(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)

a)

Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen

b)

umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von Kunststoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und Chemikalien

c)

Änderungen von Produkteigenschaften durch Werkstoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen

d)

auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen

e)

Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln14

Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften

(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)

a)

Ergebnisse chemischer Analytik bewerten

b)

Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisengusswerkstoffen beurteilen

c)

Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, insbesondere von Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilen

d)

Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen beurteilen

e)

Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgegebenen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festlegen

f)

Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen und bei der Planung von Wärmebehandlungen berücksichtigen14

2Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe

(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)

a)

Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen Vorgaben festlegen

b)

Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschlagen und einleiten6

3Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren

(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)

a)

zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wärmebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Vergüten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, auswählen

b)

Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoffauswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Formänderungen einsetzen

c)

Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammeröfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbadöfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhärteanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatzmöglichkeit auswählen4

4Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen

(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)

a)

Werkstücke und Proben reinigen

b)

Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärmebehandlungen vorbereiten

c)

Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählen

d)

Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirtschaftlichkeit chargieren

e)

Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbesondere Parameter einstellen und Wärmebehandlungsprogramme auswählen

f)

Wärmebehandlungen durchführen

g)

Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steuern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturverteilung und Ofenatmosphäre bestimmen15

5Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile

(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)

a)

Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten

b)

Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimieren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegen

c)

Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbeiten veranlassen, Teile freigeben und dechargieren

d)

Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung durchführen4

6Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften

(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)

a)

Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln

b)

Proben für metallografische Untersuchungen, insbesondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen, vorbereiten

c)

mikroskopische und makroskopische Untersuchungen durchführen und bewerten

d)

Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbesondere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restaustenit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren

16

e)

Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung, quantifizieren

f)

Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch auswerten

g)

Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermitteln

h)

Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen

7Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren

(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)

a)

visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen

b)

Oberflächenverfahren anwenden und bewerten

c)

Verwechslungsprüfung durchführen6

8Analysieren von Fehlerursachen

(§ 4 Absatz 6 Nummer 8)

a)

Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen

b)

auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen

c)

die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Prozesse beurteilen

d)

Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln4

Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen

(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)

a)

herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbesondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken, Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerkstoffen, identifizieren

b)

Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezifischen technischen Anlagen und Systemen im Kontext der Anlage oder Komponente unterscheiden10

2Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen

(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)

a)

Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorraten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfaufträge umsetzen

b)

Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen unter Berücksichtigung der kundenspezifischen, normativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen und anwenden

c)

vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kundenspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementanforderungen beschaffen, bewerten und berücksichtigen

d)

Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanforderungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigungen einholen

6

e)

Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstellen

f)

Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüfbeteiligten abstimmen und optimieren

3Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen

(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)

a)

vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchführung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedingungen und Prüfdurchführungen hinweisen und beraten

b)

prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbarkeit nach den geforderten Vorgaben beurteilen

c)

örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlenschutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen

d)

Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Belastungsbedingungen positionieren8

4Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements

(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)

a)

wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnahmeprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchführung und Dokumentation unterscheiden

b)

Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werkstoffeigenschaften und Materialfehler prüfen

c)

Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschiedlichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellen

d)

Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblemabhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgrenzen

e)

umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Einsatzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüfergebnisse berücksichtigen

f)

Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren, durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulverprüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprüfung untersuchen16

5Analysieren von Prüfergebnissen

(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)

a)

Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung durchführen

b)

Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei Stumpf- und Kehlnähten ermitteln

c)

Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zulässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultraschall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung nach Vorgaben bewerten

d)

Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander vergleichen.10

6Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen

(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)

a)

Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigen

b)

Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen

c)

Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen

d)

Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentieren

e)

Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführen

f)

Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchführen, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auftraggeber bewerten3

7Dokumentieren des technischen Systemzustandes

(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)

a)

Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und Baupläne anwenden

b)

Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren und visualisieren

c)

kundenspezifische Dokumentationsanforderungen einhalten; komponenten- und systemspezifische Dokumentation erstellen10

8Analysieren von Fehlerursachen

(§ 4 Absatz 7 Nummer 8)

a)

Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen

b)

unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur Fehleranalyse festlegen und durchführen6

Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 8 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 8 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während

der gesamten

Ausbildungszeit

zu vermitteln

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 8 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen

(§ 4 Absatz 8 Nummer 5)

a)

Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und bereitstellen

b)

Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigen

c)

Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie Wärmebehandlungsmedien handhaben

d)

pH-Wert bestimmen

e)

Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellen

f)

Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfen

g)

mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen

6Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement

(§ 4 Absatz 8 Nummer 6)

a)

technische Unterlagen, auch englischsprachige, insbesondere technische Zeichnungen, Prüfanweisungen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswählen, anwenden und archivieren

b)

Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und Prüfobjekten erstellen

c)

auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren2

d)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team führen

e)

Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitragen

f)

Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden3

7Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen

(§ 4 Absatz 8 Nummer 7)

a)

Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und überprüfen

b)

Oberflächenqualität beurteilen

c)

Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kennzeichnen3

d)

Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig herstellen2

8Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen

(§ 4 Absatz 8 Nummer 8)

a)

Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrichtungen pflegen

b)

Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten und prüftechnischen Einrichtungen überprüfen

c)

Messgeräte kalibrieren3

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.