§ 1 WeizenratVorRV

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat gilt das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971. Das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971 und das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1971 (Internationale Weizen-Übereinkunft von 1971) werden nachstehend veröffentlicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.