§ 33 WeinFöGewV — Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.
(2) Die Begünstigten haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der zuständigen Stelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der oder die Begünstigte dazu in der Lage ist, anzuzeigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.