Eingangsformel WeinASachV

Auf Grund des § 3c Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.