§ 15b WPflG — Datenverarbeitung

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:

1.

Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,

2.

Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,

3.

Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4.

Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.

(2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.