§ 70 WDO — Bestimmung der Wehrdienstgerichte

Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldatinnen und Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 82.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.