§ 2 WBVG — Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über

1.

Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.

Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,

3.

Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4.

Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.