§ 1 WaStrTraveÜbgV
Die Nebenarme "An der Lachswehr" und "Stadttrave (von der Südkante der Wipperbrücke bis zur Einmündung in die Untertrave)" sowie die beiden Altarme an der Teerhofinsel der Bundeswasserstraße "Trave" verlieren die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und gehen auf die Hansestadt Lübeck über.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.