§ 3 WaStrSchlBetrZV 2008

Die Fahrzeuge müssen an nicht fernbedienten Schleusen im Tagverkehr bis spätestens 21:30 Uhr und im Nachtverkehr bis spätestens 5:30 Uhr in die letzte, in der jeweiligen Verkehrszeit zu durchfahrende Schleusenkammer eingefahren sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.