Eingangsformel WaStrRheinÜbgV 2005

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), § 2 Abs. 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 267 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.