§ 1 WaStrGTalspErmV
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 2 WaStrG über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen zu erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.