§ 2 WaStrÜbgVtrGNtrag 2

Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird vom Reichsverkehrsminister nach Benehmen mit den Regierungen von Preußen und Hamburg festgesetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.