§ 5 1. WasSV — Beschaffenheit des Betriebswassers

(1) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß Betriebe und Anstalten die nach der Zivilverteidigungsplanung geforderten Leistungen im Verteidigungsfall erbringen können. Im einzelnen ist die Beschaffenheit von der Verwendungsart abhängig.

(2) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß eine Gesundheitsschädigung der Betriebsangehörigen nicht zu befürchten ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.