Eingangsformel WasSiG§13V

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225), der durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.