§ 2 WahlO Post
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.