§ 2 WaffGBundFreistV — Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts

Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:

1.

aus dem Waffengesetz:

a)

§ 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,

b)

§ 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,

c)

§ 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,

d)

§ 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,

e)

§ 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,

f)

§ 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,

g)

§ 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,

h)

die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,

i)

die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,

j)

§ 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,

k)

§ 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,

l)

§ 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und

m)

§ 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;

2.

aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:

a)

die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,

b)

§ 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und

c)

die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.