§ 7 WährUmStAbschlG — Versicherungsunternehmen

§ 3 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 1 und § 6 sind auf Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen, die eine Umstellungsrechnung aufgestellt haben oder auf die Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 25. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 329) angewendet worden ist, entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf Grund des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433) geltend gemacht werden können.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.