§ 15 VwRehaG — Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften

Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.